Schon nähern wir uns wieder der Jahresmitte, und Bauunternehmer Steinle möchte beim nächsten Silvester nicht wieder von seiner Frau gerügt werden, weil er immer noch kein Testament habe („Nix isch greglet!"). Er war auch gar nicht so untätig gewesen und hatte für sich schon einmal ein Testament aufgesetzt. Es lautete:
„Mein Bauunternehmen erhält mein Sohn, meine gewerblich genutzten Immobilien Marktplatz 5 meine Ehefrau, meine Eigentumswohnung in der Theaterstraße meine Tochter."
1. Erbeinsetzung
Mit einem gewissen Stolz über diese Leistung begibt er sich zu seinem Hausanwalt Dr. Hell. Zur Enttäuschung von Steinle ist sein Anwalt über dieses Testament überhaupt nicht erfreut und rügt, es handle sich ausschließlich um so genannte Einzelzuordnungen; wer Erbe sei, sage das Testament nicht. Der Rechtspfleger am Nachlassgericht würde nicht wissen, auf wen er den Erbschein ausstellen solle: Sind Erben alle drei im Testament genannten Personen oder nur derjenige, der den wertvollsten Teil erhält? Und was ist der wertvollste Teil? Dadurch bleibe auch völlig offen, auf wen Schulden fallen oder nicht.
Ein ordentliches Testament hat also mit dem Satz zu beginnen:
"Mein(e) Erbe(n) ist (sind) …."
hierbei sollten dann auch, wenn es mehrere Erben sind, die Erbquoten angegeben werden wie z.B.
"zu gleichen Teilen"
oder abweichend unterschiedliche Bruchteile pro Miterben
Dr. Hell macht nun Steinle den Vorschlag, sich gleich vor einem leeren Blatt hinzusetzen und mit der handschriftlichen Abfassung seines Testaments zu beginnen.
Als Überschrift solle er schreiben
"Testament"
Nur mit Mühe konnte Dr. Hell dann Steinle, der etwas blässer geworden war, davon abhalten, mit der Floskel zu beginnen "Im Vollbesitz meiner Geisteskräfte ..." und meinte, dies würden vor allem diejenigen schreiben, die es nötig hätten. Vielmehr solle Steinle gleich mit der Erbeinsetzung beginnen, wie besprochen
"Meine Erben sind …" oder „Mein Erbe ist …“
2. Ersatzerben
Nun wollte Steinle seine Hauptvermögensbestandteile aufzählen. Auch dies redet Dr. Hell ihm aus.
Viel wichtiger wäre es, was Laien sehr oft vergessen, einen Ersatzerben zu benennen. Wer soll erben, wenn der vorgesehene Erbe den Erbfall gar nicht erlebt?
So bringt Steinle als nächstes zu Papier:
"Ersatzerbe(n) ist (sind) …"
"Jetzt", sagt Dr. Hell, "können Sie ans Verteilen gehen": Hier ist der Platz für Einzelzuordnungen, aber nur unter dem Kreis der Miterben.
3. Teilungsanordnungen:
Jetzt kann Steinle schreiben:
"Mein Bauunternehmen wende ich meinem Sohn … zu, die Immobilien am Marktplatz 5 meiner Ehefrau …, die Eigentumswohnung Theaterstraße meiner Tochter …"
Steinle muss sich nun entscheiden: sollen die so einzelzugeordneten Vermögensteile wertmäßig miteinander verglichen und Unterschiede in bar zwischen den Erben ausgeglichen werden oder soll jeder das Einzelnzugewiesene ohne sonstigen Wertvergleich und Wertausgleich erhalten? In letzterem Fall sprechen die Fachleute von einem "Vorausvermächtnis"; wenn das Testament über einen Wertausgleich schweigt, gilt ein solcher als angeordnet. Soll also der Wertausgleich unterbleiben, muss es im Testament heißen:
"Ein Wertausgleich soll unterbleiben."
4. Vermächtnisse:
Jetzt fallen Steinle seine Enkel und seine und seiner Frau zahlreichen Patenkinder ein. Dr. Hell beruhigt ihn: "Die sind genau jetzt dran", nämlich wenn es um die Vermächtnisse geht, d.h. die Zuwendung von Einzelwirtschaftsgütern an Personen, die nicht zum Kreis der Erben gehören.
Steinle schreibt also:
"Mein Enkel … soll mein Sparbuch … erhalten, mein Patenkind … Euro 2.500,00 in bar."
5. Auflagen:
Richtig in Fahrt gekommen, regelt Steinle auch gleich einige, üblicherweise als unangenehm empfundene Punkte:
"Ich beschwere meine Erben mit folgenden Auflagen:
1. Mein Sohn und meine Ehefrau haben samtverbindlich unsere Tochter von etwaigen Verbindlichkeiten freizustellen, die noch mit dem Erwerb der Eigentumswohnung Theaterstraße verbunden sind"
2. Mein Sohn hat für das Familiengrab im ortsüblichen Umfang und Zeitraum die Grabpflege zu übernehmen."
Jetzt fügt Steinle noch
Ort und Datum an und unterschreibt
dann das Testament.
Hiermit hat Steinle das Unbedingt-Notwendige zum Schutz des Unternehmens getan.
Wie aber, wenn die gewerblich genutzten Immobilien der Ehefrau gehörten oder die Eheleute Steinle aus sonstigen Gründen gemeinsam ein Testament errichten wollten, vor allem wenn sie Vorsorge gegen das von vielen Paaren gefürchtete gleichzeitige Versterben im Zusammenhang mit Unglücksfällen treffen wollten?
Diesen Fall und die für ein Ehegattentestament wichtigen Punkte handelt ein Aufsatz in einer der nächsten Ausgaben des MCSL-Newsletters ab.
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