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Serie Unternehemensnachfolge, Teil 1

Mit dem heutigen Aufsatz beginnt eine lose Artikelserie um das Thema Unternehmensnachfolge, deren Regelung tief in das Schicksal von Unternehmen und Familien eingreift, aber auch für das Rating Ihres Unternehmens immer wichtiger wird.

1. Folge: Tagesgeschäft auf Pulverfässern

Vorgeschichte
Vor genau 400 Jahren schafften in England Regimegegner über einen längeren Zeitraum einige Dutzend Pulverfässer in einen Keller unter dem Parlamentssaal und wollten damit das Parlament mitsamt dem König in die Luft sprengen. In letzter Sekunde wurde der Anschlag vereitelt. Der Vorfall ging in die englische Geschichte als "Gunpowder Plot" ein, und der Hauptakteur Guy Fawkes ist heute noch jährlich am 5. November Anlass für Jahrmärkte und Feuerwerke.

Sind nicht die meisten Unternehmer in der gleichen Lage wie das Parlament damals? Dieses ging über Wochen und Monate seinem Tagesgeschäft nach, ohne sich der immer größer werdenden explosiven Ladung unter ihm gewahr zu werden. Wie heißen die Pulverfässer in  Ihrem Unternehmen?

Sie heißen

  • Zugewinnausgleich
  • Erbengemeinschaft
  • Pflichtteil
  • Abfindungen
  • Durchgriffshaftung
  • Verschleppte Nachfolge.

Außerordentliche Risiken im Unternehmen
Es geht also um die Risiken, die dem Unternehmen aus der Sphäre der Familie drohen. Der Unternehmer hat üblicherweise die umgekehrten Risiken im Auge, nämlich Risiken für die Familie aus der Sphäre des Unternehmens, wie z.B. Haftungsfragen. Er hat jedoch auch die Pflicht, sein Unternehmen vor Risiken aus der Sphäre der Familie zu schützen. Wie sehen diese Risiken im einzelnen aus?

Zugewinnausgleich
Fall: Als der Bauunternehmer Steinle heiratete, fing er mit seiner Frau mit Null an. Nach zwanzig Jahren war er Inhaber eines etablierten Baugeschäfts und Eigentümer mehrerer Immobilien. Sein Nettovermögen belief sich auf 5 Mio. Euro. Jetzt leistete sich Steinle den Luxus einer Scheidung. Seine Ehefrau, die als Angestellte im Unternehmen mitarbeitete, hatte bis dahin 50.000 Euro gespart.

In welcher - glücklichen? - Lage ist nun die Ehefrau? Ihr steht im Falle gesetzlichen Güterstands die Hälfte des Unterschieds des beiderseitigen Zugewinns während der Ehezeit zu. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 50.000 Euro, der des Ehemannes 5 Mio. Euro, der Unterschied also 4.950.000 Euro; demnach hat die Ehefrau 2.475.000 Euro zu fordern, und zwar in bar und mit sofortiger Fälligkeit. Welche Bank würde Steinle diesen Betrag finanzieren, falls er die Summe nicht aus dem Privatvermögen darstellen kann? Die Scheidung könnte der Ruin des Unternehmens sein.

Fazit: Ein Ehevertrag hätte das Unternehmen davor bewahrt - und trotzdem für eine faire Lösung für die Ehefrau sorgen können. Diesem Thema ist ein eigener Aufsatz in einer der nächsten Nummern des "MCSL-Newsletters" gewidmet.

Erbengemeinschaft
Fall: wie vor; jedoch die Eheleute Steinle haben einerseits zwei Kinder und andererseits kein Testament. Steinle verunglückt tödlich. Was kommt auf das Unternehmen jetzt zu?

Es gibt eine Erbengemeinschaft zwischen Frau Steinle und den zwei Kindern; Frau Steinle hat, falls gesetzlicher Güterstand herrscht, einen 50 %-Anteil, die Kinder je einen 25 %-Anteil am Erbe. Was ist das Gefährliche einer Erbengemeinschaft? Sie ist jederzeit kündbar, und die Anteilsbewertung erfolgt nach Verkehrswerten, nicht nach Buchwerten; im Falle dass Immobilien zum Nachlass gehören, kann ein Miterbe jederzeit Versteigerungsantrag stellen mit der Folge des Eintrags eines Versteigerungsvermerks im Grundbuch. Was hilft zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft?

Fazit: Mit einem Testament hätte Steinle die Erbengemeinschaft vermeiden können. Diesem Thema ist ein Aufsatz in der nächsten Nummer des "MCSL-Newsletters" gewidmet.

Pflichtteil
Fall: Steinle hat ein Testament hinterlassen, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod von Steinle macht nun ein Kind den sog. Pflichtteil gegen die Mutter geltend und fordert eine sechsstellige Summe.

Wenn die Eltern sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, gehen die Kinder leer aus, können also sagen "nach unserem Vater sind wir enterbt". Das deutsche Erbrecht gewährt jedoch nächsten Angehörigen ein Mindesterbrecht, den sog. Pflichtteil. Hiergegen schützt nur ein Pflichtteilsverzicht der Kinder. Auch hierüber berichtet der nächste „MCSL-Newsletter".

Fazit: Ein Testament allein genügt nicht; es bedarf zum Schutze des Erben, aber auch des Nachfolgers eines Pflichtteilsverzichts, und zwar von den sog. Weichenden Erben, also denjenigen Kindern die das Unternehmen nicht erhalten, aber auch vom Ehepartner des Unternehmensnachfolgers, manchmal auch von einem Elternteil des Nachfolgers.

Abfindungsansprüche
Fall: Träger des von Steinle betriebenen Baugeschäftes ist eine GmbH. Nach deren Gesellschaftsvertrag können Nachfolger im Gesellschaftsanteil nur Abkömmlinge oder andere Gesellschafter dieser GmbH werden. Ferner behandelt der Gesellschaftsvertrag diejenigen Erben und Vermächtnisnehmer, die als Nachfolger nicht zugelassen sind, wie ausscheidende Gesellschafter und gewährt ihnen den sog. gemeinen Wert des Anteils.

Die Ehefrau wäre also ausgeschlossen; denn diese hat Steinle ja zur Alleinerbin eingesetzt.

Demnach könnte die Ehefrau nicht Nachfolgerin in den Geschäftsanteil des Ehemannes werden, hätte jedoch einen Anspruch in Höhe des Verkehrswerts dieses Geschäftsanteils.

Fazit: Testament und Gesellschaftsvertrag aufeinander abstimmen!

Verschleppte Nachfolge
Fall: Steinle hätte die Möglichkeit, seinen Betrieb großzügig zu erweitern, da überraschend ein Nachbargrundstück zum Verkauf steht. Zu der hier notwendigen größeren Investition will die Hausbank ihm in der bisherigen Weise nicht mehr zur Verfügung stehen und die nächste Kreditentscheidung davon abhängig machen, dass er sein jahrzehntelanges Zögern mit der Übergabe aufgibt und nachweislich mit der Regelung der Unternehmensnachfolge begonnen hätte.

Die deutschen Unternehmer übergeben im Durchschnitt 10 Jahre später als der Durchschnitt der Unternehmer in den meisten europäischen Ländern.

Fazit: Frühzeitig mit der Regelung der Unternehmensnachfolge beginnen! In einer der nächsten Ausgaben des MCSL-Newsletters erfahren Sie, wie Sie mit einer ganzen Anzahl von Schritten, die Ihnen leicht fallen, schon wirkungsvoll mit der Regelung der Unternehmensnachfolge beginnen können, ohne dass es gleich "ans Eingemachte" geht: "Mit Leichtem beginnen".

Autor: Dr. jur. Erich Jedelhauser